OLG Zweibrücken - Beschluß vom 15.12.1995
1 Ss 251/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 71, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StPO § 228 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 162
ZfS 1996, 115

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 15.12.1995 (1 Ss 251/95) - DRsp Nr. 1996/22629

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 251/95

DRsp Nr. 1996/22629

Haben in einem Bußgeldverfahren schon zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden, aufgrund derer neue Ermittlungen veranlaßt wurden, so verstößt es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn ein Antrag auf Terminverlegung, mit dem das Ziel verfolgt wird, dem verhinderten Verteidiger die Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin zu ermöglichen, ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die "Terminslage des Gerichts" abgelehnt wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 71, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StPO § 228 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen fehlerhaften Verhaltens an einem Fußgängerüberweg (§§ 26 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 24 b StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, u.a. daß dem vor und in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers nicht stattgegeben worden ist und deshalb ein faires Verfahren nicht gewährleistet worden sei.