OLG Dresden - Beschluss vom 12.02.2025
4 U 1485/24
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 1322/24

Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Bedingungen zu einem Lebensversicherungsvertrag durch drucktechnische Hervorhebung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 4 U 1485/24

DRsp Nr. 2025/3397

Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Bedingungen zu einem Lebensversicherungsvertrag durch drucktechnische Hervorhebung

Die drucktechnische Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag kann abhängig von der konkreten Ausgestaltung auch bei einem Teilfettdruck der Belehrung vorliegen. Die unterschiedliche Bewertung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist keine Frage der Divergenz, die die Zulassung der Revision gebietet.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 19.562,50 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe