SchlHOLG - Urteil vom 13.12.2007
7 U 86/06
Normen:
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 a.F. ;
Fundstellen:
MDR 2008, 913
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 181/06

Orientierung einer Haftungsbeschränkung des Mieters im Kfz-Mietvertrag am Leitbild der Kaskoversicherung

SchlHOLG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 7 U 86/06

DRsp Nr. 2008/10816

Orientierung einer Haftungsbeschränkung des Mieters im Kfz-Mietvertrag am Leitbild der Kaskoversicherung

»1. Eine gegen Entgelt vereinbarte mietvertragliche Haftungsreduzierung im Rahmen eines KFZ-Mietvertrages hat sich an dem weiterhin existierenden Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. 2. Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Meldung eines Schadensfalles durch den Mieter führt entsprechend § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. zur Leistungsfreiheit des rechtlich als Versicherer zu behandelnden Vermieters und damit zum Wegfall der Haftungsreduzierung.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin, ein bundesweit tätiger gewerblicher Autovermieter, nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines ihrer Mietfahrzeuge in Anspruch.