OVG Bremen - Urteil vom 17.12.1985
1 BA 71/85
Normen:
BremPolG § 6; BremVwVG § 11;
Fundstellen:
DAR 1986, 159
VRS 70, 392
ZfS 1986, 192

OVG Bremen - Urteil vom 17.12.1985 (1 BA 71/85) - DRsp Nr. 1994/14031

OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985 - Aktenzeichen 1 BA 71/85

DRsp Nr. 1994/14031

1. Der mit dem Kraftfahrzeugführer nicht identische Halter eines Kraftfahrzeugs ist nach § 6 BremPolG verpflichtet, sein verbotswidrig in einer Halteverbotszone geparktes Fahrzeug wegzufahren. Ihm gegenüber ist das Abschleppen nach § 11 Abs. 2 BremVwVG gerechtfertigt, da die Fortdauer einer mit Geldbuße bedrohten Handlung verhindert wird. 2. Die Behörde ist berechtigt, den Halter zur Kostenerstattung heranzuziehen, wenn ihr der Kraftfahrzeugführer nicht bekannt ist und der Halter ihn trotz entsprechender Aufforderung nicht benennt.

Normenkette:

BremPolG § 6; BremVwVG § 11;
Fundstellen
DAR 1986, 159
VRS 70, 392
ZfS 1986, 192