OVG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2007
1 Bs 340/06
Normen:
PBZugV § 1 Abs. 2 ; PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; Richtlinie 96/26EG Art. 3 Abs. 2 a ;
Fundstellen:
GewArch 2007, 253
VRS 112, 384
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 E 3403/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2007 (1 Bs 340/06) - DRsp Nr. 2008/6657

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 1 Bs 340/06

DRsp Nr. 2008/6657

»Eine schwere strafrechtliche Verurteilung führt zur Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmens, solange sie gemäß §§ 32, 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in ein Führungszeugnis nach den §§ 30, 31 BZRG aufzunehmen ist.«

Normenkette:

PBZugV § 1 Abs. 2 ; PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; Richtlinie 96/26EG Art. 3 Abs. 2 a ;

Gründe:

I.

Der 1956 geborene Antragsteller betreibt seit 1988 ein Taxenunternehmen. Zuletzt erteilte ihm die Antragsgegnerin dafür eine Genehmigung bis zum 14. September 2006. Mit seit dem 18. Januar 2002 rechtskräftigem Urteil verurteilte ihn das Landgericht Hamburg wegen einer am 7. Juli 2000 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 7. Februar 2005 erlassen. Den Antrag auf Erneuerung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. September 2006 unter Berufung auf § 1 Abs. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) mit Rücksicht auf die Verurteilung durch das Landgericht wegen fehlender Zuverlässigkeit ab. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Hamburg abgelehnt.

II.