OVG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2002
3 Bs 253/02
Normen:
FeV § 46 ; FeV § 14 Abs. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
VRS 105, 470
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VG 2601/2002

OVG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2002 (3 Bs 253/02) - DRsp Nr. 2008/872

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 3 Bs 253/02

DRsp Nr. 2008/872

»1. Dem Antragserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags auch dann genügt, wenn das Ziel der Beschwerde aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit der Beschwerdebegründung erkennbar ist.2. Im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht viel dafür, dass der bloße Besitz einer geringen Menge von Cannabis nicht ausreicht, um von dem der Behörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumten Ermessen im Sinne der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens Gebrauch zu machen oder Satz 1 Nr. 2 dahin auszulegen, dass bereits der bloße Besitz einer geringen Menge Cannabis die Annahme begründet, dass Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt.3. Der Umstand allein, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei einer Autofahrt 4 g Cannabis bei sich hatte, legt eine von ihm ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend nahe.«

Normenkette:

FeV § 46 ; FeV § 14 Abs. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe: