I.
Der Antragsteller betreibt ein Taxenunternehmen mit drei Taxen. Die Antragsgegnerin lehnte es mit Bescheid vom 14. März 2007 ab, die Taxengenehmigung des Antragstellers zu verlängern. Sein Antrag blieb bei dem Verwaltungsgericht Hamburg ohne Erfolg, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Erlaubnis für den Verkehr mit Taxen zu erteilen: Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass die Leistungsfähigkeit seines Betriebes gegeben sei und keine Tatsachen vorlägen, die seine Unzuverlässigkeit dartäten. Seine Angaben zu seinen Personalkosten wie auch zu den Betriebsleistungen seiner Fahrzeuge seien nicht plausibel.
II.
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