OVG Hamburg - Beschluss vom 23.05.2007
1 Bs 92/07
Normen:
PBefG § 15 Abs. 4 ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 981
NVwZ-RR 2007, 760
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 1067/07

OVG Hamburg - Beschluss vom 23.05.2007 (1 Bs 92/07) - DRsp Nr. 2008/6663

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 Bs 92/07

DRsp Nr. 2008/6663

»1. Das Gericht kann die Behörde im Wege einstweiliger Anordnung verpflichten, eine befristete Taxengenehmigung zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach eingehender Prüfung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, obwohl die Behörde die Genehmigung gemäß § 15 Abs. 4 PBefG nicht vorläufig erteilen darf. 2. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes steht der Feststellung nicht entgegen, dass der Taxenunternehmer wahrscheinlich seine Einnahmen aus dem Taxenbetrieb nicht vollständig angibt und deshalb unzuverlässig ist.«

Normenkette:

PBefG § 15 Abs. 4 ; VwGO § 123 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt ein Taxenunternehmen mit drei Taxen. Die Antragsgegnerin lehnte es mit Bescheid vom 14. März 2007 ab, die Taxengenehmigung des Antragstellers zu verlängern. Sein Antrag blieb bei dem Verwaltungsgericht Hamburg ohne Erfolg, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Erlaubnis für den Verkehr mit Taxen zu erteilen: Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass die Leistungsfähigkeit seines Betriebes gegeben sei und keine Tatsachen vorlägen, die seine Unzuverlässigkeit dartäten. Seine Angaben zu seinen Personalkosten wie auch zu den Betriebsleistungen seiner Fahrzeuge seien nicht plausibel.

II.