OVG Münster - Urteil vom 17.02.1970
I A 572/69
Normen:
AKB § 2 ; PflVG §§ 2, 3 ; SoldG § 24; VVG § 159 ;
Fundstellen:
VersR 1970, 652

OVG Münster - Urteil vom 17.02.1970 (I A 572/69) - DRsp Nr. 1994/14115

OVG Münster, Urteil vom 17.02.1970 - Aktenzeichen I A 572/69

DRsp Nr. 1994/14115

1. Das vorsätzliche Abweichen eines Soldaten von der ihm vorgeschriebenen Fahrstrecke ist in der Regel für einen auf der Umwegstrecke erfolgten Unfall mitursächlich. 2. Der eingeteilte Fahrer ist auch dann für die Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrstrecke verpflichtet, wenn er wegen erlaubten Fahrerwechsels zeitweilig nicht selbst fährt. 3. Der eingeteilte Beifahrer genießt keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 PflVG, weil er nicht ständiger Beifahrer i.S.d. § 10 Abs. 2 AKB ist. 4. Die geschädigte Bundesrepublik muß sich das Verschulden des Vorgesetzten des Schädigers anrechnen lassen.

Normenkette:

AKB § 2 ; PflVG §§ 2, 3 ; SoldG § 24; VVG § 159 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH, v. 28.4.1966, VRS 31, 13 = MDR 1966, 633 = VersR 1966, 734 = DAR 1966, 300.

Fundstellen
VersR 1970, 652