OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2007
16 B 2174/06
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 ; StVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 414
DVBl 2007, 519
DÖV 2007, 892
NJW 2007, 1768
NVwZ 2008, 236
VRS 112, 298
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 642/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2007 (16 B 2174/06) - DRsp Nr. 2008/2774

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 16 B 2174/06

DRsp Nr. 2008/2774

»1. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG "ergeben" haben bzw. ein bestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG "erreicht" ist, kommt es nicht auf den Tag an, an dem die jeweilige Verkehrsübertretung begangen worden ist; entscheidend ist nach der Gesetzessystematik vielmehr grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen. 2. Sinn und Zweck des Punktsystems erfordern es, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zu treffenden Maßnahmen den Betroffenen erreichen und er sein Verkehrsverhalten entsprechend ausrichten kann, bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht. Um dies sicherzustellen, muss für das "Sich-Ergeben" oder "Erreichen" eines Punktestandes ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden (wie VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 K 1110/05 - juris).