OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2003
19 B 2526/03
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 286
NVwZ-RR 2004, 347
NZV 2004, 376
VRS 106, 221
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 2427/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2003 (19 B 2526/03) - DRsp Nr. 2008/1197

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 19 B 2526/03

DRsp Nr. 2008/1197

»Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erneut zu ergreifen, wenn sie diese Maßnahmen bei Erreichen von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten durchgeführt hat und der Fahrerlaubnisinhaber danach eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden. (Ergänzung zu OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 ff. = NWVBl. 2003, 354 ff.)«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antragsgegner verwarnte den Antragsteller unter dem 25.5.2000 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Punktestand des Antragstellers 8 Punkte. Mit der weiteren Ordnungswidrigkeit vom 26.9.2000 stieg der Punktestand auf 11 Punkte. Dieser weitere Anstieg des Punktestandes erforderte keine erneute Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erneut zu ergreifen, wenn sie diese Maßnahmen bei Erreichen von 8, aber nicht mehr als 13 Punkten durchgeführt hat und der Fahrerlaubnisinhaber danach eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden.