Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Begründung für die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 . Sie lässt erkennen, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges bewusst war. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache und stellt daher keinen Mangel der Begründung dar, wenn sich die für den Sofortvollzug anzuführenden Gründe weitgehend mit den materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis decken.
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