OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2007
16 B 178/07
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1900
NZV 2007, 266
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 891/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2007 (16 B 178/07) - DRsp Nr. 2008/2771

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 16 B 178/07

DRsp Nr. 2008/2771

»Der Senat geht auch unter Berücksichtigung des EuGH-Beschlusses vom 28.2.2006 - C-340/05 (Rechtssache Kremer) -, DAR 2007, 77, weiter davon aus, dass Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die Begründung für die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 . Sie lässt erkennen, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges bewusst war. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache und stellt daher keinen Mangel der Begründung dar, wenn sich die für den Sofortvollzug anzuführenden Gründe weitgehend mit den materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis decken.