OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2007
9 A 4239/04
Normen:
FSHG NRW § 1 ; FSHG NRW § 41 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 278
DVBl 2007, 518
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3671/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2007 (9 A 4239/04) - DRsp Nr. 2008/2772

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 9 A 4239/04

DRsp Nr. 2008/2772

»1. § 41 FSHG NRW schließt die Anwendung der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) für Feuerwehreinsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG NRW obliegenden Aufgaben aus. 2. Das außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Trägers der Straßenbaulast erfolgte Abstreuen einer etwa 300 m langen und ca. 0,5 m breiten Ölspur auf einer Landesstraße mit Bindemittel, das Aufnehmen des abgestreuten Bindemittels sowie dessen Entsorgung stellen insgesamt einen Pflichteinsatz der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 FSHG NRW dar, der nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW unentgeltlich ist. 3. Für den Begriff "Unglücksfall" i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG NRW kommt es nicht darauf an, ob der Schadenseintritt in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.«

Normenkette:

FSHG NRW § 1 ; FSHG NRW § 41 ;

Tatbestand: