OLG Dresden - Beschluss vom 23.06.2022
4 U 687/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2607/20

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 884/22 v. 14.06.2022

OLG Dresden, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 687/22

DRsp Nr. 2022/10733

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 884/22 v. 14.06.2022

1. Zum notwendigen Begründungsumfang einer Mitteilung über die Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung gehören die veränderte Rechnungsgrundlage und die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert, der aber nicht im Einzelnen benannt werden muss, überschritten sind. 2. Nicht ausreichend ist es, wenn als Gründe für die Beitragssteigerung die "Änderung der Versicherungsleistungen, ein geringerer Rechnungszins und die gesteigerte Lebenserwartung" genannt werden, ohne dass deutlich gemacht wird, welcher Umstand für die Prämienanpassung letztlich entscheidend war. 3. Aus der Erwähnung von "Gesundheitskosten" unter Hinweis auf die Weiterentwicklung von Diagnose- und Therapiemethoden als Grund für eine Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer demgegenüber schließen, dass hiermit der auslösende Faktor Versicherungsleistungen gemeint ist.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

I.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass nach vorläufiger Auffassung beide Rechtsmittel zum Teil (das der Klägerin allerdings nur in geringem Umfang) Erfolg haben dürften: