LAG Köln - Urteil vom 28.04.2022
6 Sa 742/21
Normen:
LuftSiSchV § 3 Abs. 1; BGB § 615; LuftSiG § 7 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4142/20
ArbG Köln, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 142/20

Pflicht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 1 LuftSiSchV zur Schulung des in der Fluggastkontrolle tätigen ArbeitnehmersAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei unterbliebener Schulung nach § 3 Abs. 1 LuftSiSchV

LAG Köln, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 742/21

DRsp Nr. 2022/14154

Pflicht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 1 LuftSiSchV zur Schulung des in der Fluggastkontrolle tätigen Arbeitnehmers Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unterbliebener Schulung nach § 3 Abs. 1 LuftSiSchV

Die Pflicht des Sicherheitsunternehmens aus § 3 Abs. 1 LuftSiSchV, die in der Fluggastkontrolle einzusetzenden Beschäftigten zu schulen, ist zugleich Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht. Wenn der/die Arbeitnehmer*in bereit ist, sich schulen zu lassen, aber vom Sicherheitsunternehmen nicht geschult wird, so tritt - bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen im Übrigen - gemäß § 293 BGB beim Sicherheitsunternehmen Annahmeverzug ein und nicht etwa gemäß § 297 BGB Unvermögen des/der Arbeitnehmer*in.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2021 - 10 Ca 4142/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2019 weiterhin besteht.

2.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2020 weiterhin besteht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.978,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen.

4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. II. III. IV. V.