BGH - Urteil vom 04.06.2024
VI ZR 374/23
Normen:
StVG § 17; StVO § 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 489
MDR 2024, 1046
NJW 2024, 2616
DAR 2024, 503
zfs 2024, 494
r+s 2024, 826
VRS 2024, 72
Verkehrsjurist 2024, 19
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 6151/21
OLG Nürnberg, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2212/22

Pflicht zum besonnenen und rücksichtsvollen Fahren beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs; Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw (verneint)

BGH, Urteil vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VI ZR 374/23

DRsp Nr. 2024/9891

Pflicht zum besonnenen und rücksichtsvollen Fahren beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs; Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw (verneint)

Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 17; StVO § 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz von Sachschaden nach einem Verkehrsunfall.