OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.02.2023
5 U 36/22
Normen:
VVG § 6 Abs. 5; VVG § 172; VVG § 19; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 70/20

Pflichten des Berufsunfähigkeitsversicherers bei Umdeckung durch Kündigung eines bestehenden und Abschluss eines neuen Vertrages

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 5 U 36/22

DRsp Nr. 2023/3162

Pflichten des Berufsunfähigkeitsversicherers bei Umdeckung durch Kündigung eines bestehenden und Abschluss eines neuen Vertrages

1. Die anlässlich einer Umdeckung erklärte "Kündigung" einer Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Wirksamwerden vom Zustandekommen des neuen Vertrages abhängig gemacht wurde, kann als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzusehen sein, auf das der Versicherer durch Annahme der "Kündigung" und des neuen Antrages eingegangen ist mit der Folge, dass sein späterer Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auch diese Aufhebungsvereinbarung erfasst und zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes führt. 2. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann im Rahmen seiner Beratungspflicht gehalten sein, den Versicherungsnehmer anlässlich einer Umdeckung darauf aufmerksam zu machen, dass die gewählte Art der Vertragsgestaltung - hier: Neuabschluss unter Kündigung des Altvertrages - den bestehenden Versicherungsschutz wegen der dann nachteiligeren Folgen eines etwaigen Rücktritts stärker gefährdet, als ein statt dessen in Betracht zu ziehender Aufhebungsvertrag, und ihn bei unterlassenem Hinweis so zu stellen, als sei ein solcher Aufhebungsvertrag tatsächlich abgeschlossen worden.