BGH - Urteil vom 20.11.2007
VI ZR 8/07
Normen:
StVO § 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326) § 8 S. 1 § 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 324
DAR 2008, 137
MDR 2008, 318
NJW 2008, 1305
NZV 2008, 193
VRS 114, 122
VersR 2008, 416
zfs 2008, 256
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 52/06
AG Buxtehude, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 280/06

Pflichten des Kraftfahrers bei Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs

BGH, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 8/07

DRsp Nr. 2008/2880

Pflichten des Kraftfahrers bei Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs

»Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.«

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326) § 8 S. 1 § 10 ;

Tatbestand:

Im Januar 2006 befuhr der Kläger mit seinem Pkw eine durch Verkehrszeichen 325/326 geregelte verkehrsberuhigte Zone, wobei in seiner Fahrtrichtung das Verkehrsschild 326 (Ende) in einer Entfernung von etwa 10 Metern vom Einmündungsbereich der Straße in eine Querstraße stand. Auf dieser näherte sich von links der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Pkw der Beklagten zu 1. Im Einmündungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger verlangt von den Beklagten vollen Ersatz seines Sachschadens.