BGH - Urteil vom 22.09.1959
VI ZR 186/58
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1959, 322
VRS 17, 331
VersR 1960, 58
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Pflichten des Kraftfahrers beim Überholen und Ausweichen hinsichtlich von hinten herannahender Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 22.09.1959 - Aktenzeichen VI ZR 186/58

DRsp Nr. 1994/6455

Pflichten des Kraftfahrers beim Überholen und Ausweichen hinsichtlich von hinten herannahender Fahrzeuge

1. Auch auf anderen Straßen als Autobahnen kann für Verkehrsteilnehmer, die einen anderen überholen oder zur Vorbeifahrt an einem Hindernis nach links hinüberbiegen wollen, die Pflicht bestehen, sich vorher Gewißheit darüber zu verschaffen, daß kein schnelleres Fahrzeug von rückwärts naht, das durch die beabsichtigte Richtungsänderung gefährdet wird. 2. Grundsätzlich darf eine Überholung nur eingeleitet und eine etwa eingeleitete Überholung nur fortgeführt werden, wenn der Überholende davon überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;

Hinweise: