OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2022
6 U 167/21
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 72;
Fundstellen:
VersR 2023, 773
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/18

Pflichten des Versicherungsmaklers bei einem Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers in der HausratversicherungVoraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 6 U 167/21

DRsp Nr. 2023/3228

Pflichten des Versicherungsmaklers bei einem Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift

1. Ein Versicherungsmakler ist bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers (Hausratversicherung) ohne konkreten Anlass im Rahmen seiner allgemeinen Pflicht zur Prüfung und Informationsbeschaffung nicht gehalten, von sich aus eine etwaige Privatinsolvenz des ausscheidenden Versicherungsnehmers zu prüfen.2. Die Verjährung eines Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Erstattung geleisteter Versicherungsprämien gegen seinen Versicherungsmakler wegen einer Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag wird durch die Zustellung einer Streitverkündung innerhalb eines Prozesses gegen den Hausratversicherer dann nicht gehemmt, wenn sich weder aus der Streitverkündungsschrift noch aus dem Prozessstoff des Vorprozesses ergibt, dass sich der Streitverkündende dieser Ansprüche gegen den Streitverkündeten berühmt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 72;

Gründe

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.