SchlHOLG - Urteil vom 17.12.2010
4 U 171/09
Normen:
BGB § 280; ZPO § 286;
Fundstellen:
MDR 2011, 420
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 189/08

Pflichten einer Kfz-Werkstatt zu Hinweisen auf anstehende Maßnahmen

SchlHOLG, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 4 U 171/09

DRsp Nr. 2011/3445

Pflichten einer Kfz-Werkstatt zu Hinweisen auf anstehende Maßnahmen

1. Zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion gehört es, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Als unmittelbar bevorstehend sind solche Arbeiten anzusehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen (Anschluss an AG Brandenburg, NJW 2007, 3072). 2. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins dahin, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen einige Monate später eingetretenen Motorschaden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280; ZPO § 286;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer von der Beklagten durchgeführten Inspektion geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Alfa Romeo, erstzugelassen am 18. März 2003. Bei diesem Fahrzeug ist nach den - auch der Beklagten bekannten - Herstellerangaben eine Überprüfung des Zahnriemens nach 60.000 km und ein Austausch nach spätestens 120.000 km bzw. nach 5 Jahren vorzunehmen.