Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer von der Beklagten durchgeführten Inspektion geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Alfa Romeo, erstzugelassen am 18. März 2003. Bei diesem Fahrzeug ist nach den - auch der Beklagten bekannten - Herstellerangaben eine Überprüfung des Zahnriemens nach 60.000 km und ein Austausch nach spätestens 120.000 km bzw. nach 5 Jahren vorzunehmen.
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