BGH - Urteil vom 13.03.2007
VI ZR 216/05
Normen:
StVO § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 646
DAR 2007, 390
JR 2008, 155
MDR 2007, 882
NJW-RR 2007, 903
VRS 113, 36
VersR 2007, 1095
zfs 2007, 437
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 51/05
LG Stade, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 261/04

Pflichten nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Einschalten des Warnblinklichts durch ein vorausfahrendes Fahrzeug

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 216/05

DRsp Nr. 2007/7693

Pflichten nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Einschalten des Warnblinklichts durch ein vorausfahrendes Fahrzeug

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, die Geschwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu halten.«

Normenkette:

StVO § 16 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 12. Mai 1999 gegen 17.00 Uhr außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignet hat. Der Kläger wollte dort mit einem LKW Sand bei einer Firma anliefern. Zu diesem Zweck hielt er am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle 5,4 m breiten Straße an und stieg aus. In diesem Moment wurde er von dem vom Beklagten zu 3 geführten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Kleintransporter der Beklagten zu 2 erfasst, der die Straße in der Gegenrichtung befuhr. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt, während sein LKW unbeschädigt blieb.

Der Kläger hat behauptet, vor dem Aussteigen aus dem Führerhaus die Warnblinkanlage des LKW eingeschaltet zu haben. Der Beklagte zu 3 habe sich mit seinem Fahrzeug gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit, die zudem überhöht gewesen sei, der späteren Unfallstelle genähert.