VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.12.2001
5 S 2274/01
Normen:
AEG § 2 Abs. 1 ; AEG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; AEG § 18 Abs. 2 ; BauGB § 36 Abs. 1 ; BauGB § 38 Satz 1 ; EBO § 4 Abs. 1 ; EVerkVerwG § 3 Abs. 2 Nr. 1 ; EVerkVerwG § 3 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1217
DVBl 2002, 1141
DÖV 2002, 964
ZfBR 2002, 504

Planung; Sonstiges Verkehrsrecht - Betriebsanlage der Eisenbahn; Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Güterbahnhof; Güterumschlag; Lagerhalle; Privater Gewerbebetrieb; Planfeststellung; Einvernehmen der Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 5 S 2274/01

DRsp Nr. 2007/12282

Planung; Sonstiges Verkehrsrecht - Betriebsanlage der Eisenbahn; Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Güterbahnhof; Güterumschlag; Lagerhalle; Privater Gewerbebetrieb; Planfeststellung; Einvernehmen der Gemeinde

»1. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird auch dann verletzt, wenn die Durchführung des für ein Vorhaben i. S. dieser Vorschrift erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens unterbleibt, weil eine staatliche Behörde in Verkennung ihrer Zuständigkeit für das Vorhaben ohne Einvernehmen der Gemeinde rechtswidrig eine andere Genehmigung mit den Rechtswirkungen der Baugenehmigung erteilt (hier: Erteilung einer Plangenehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt). 2. Die für die Eigenschaft einer Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG vorausgesetzte Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt bei Anlagen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, und zwar selbst dann, wenn dieses Unternehmen seinen Gewerbebetrieb auf Bahnzwecken gewidmetem Gelände ausübt und Güter auf die Bahn umschlägt (hier: Lagerhalle eines privaten Gewerbebetriebs der Metall- und Rohstoffverwertung, die zum Güterumschlag Straße/Schiene genutzt werden soll).«

Normenkette:

AEG § 2 Abs. 1 ; AEG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; AEG § Abs. Satz 1 ;