OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.03.2025
12 U 190/23
Normen:
VVG § 203; VAG § 155; VAG § 157; GVG § 172; GVG § 174; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5/23

Prämienanpassung in der Privaten Krankenversicherung; Beweisverteilung hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 12 U 190/23

DRsp Nr. 2025/4041

Prämienanpassung in der Privaten Krankenversicherung; Beweisverteilung hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung vorliegen, trägt der Versicherer. Für den auf Rückzahlung klagenden Versicherungsnehmer genügt es deshalb, deren Vorliegen pauschal zu bestreiten. 2. Der Versicherer genügt seinerseits seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch, dass er die Vorlage der Treuhänderunterlagen anbietet und Sachverständigenbeweis antritt. Angesichts seines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann er die Übergabe an den klagenden Versicherungsnehmer davon abhängig machen, dass dessen sachbearbeitender Hauptbevollmächtigter zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wird. 3. Erscheint in dem für eine Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172, 174 GVG vorgesehenen Termin nicht der sachbearbeitende Hauptbevollmächtigte des Versicherungsnehmers, sondern nur ein Terminsvertreter, kommt es nach den Grundsätzen der schuldhaften Beweisvereitelung zu einer Beweislastumkehr.

Tenor