LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2013
L 27 P 8/11
Normen:
VVG § 16; VVG § 17; SGB XI § 110 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 110 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 P 240/05

Private PflegeversicherungAnfechtungs- bzw. Widerrufsschutz des Versicherungsvertrages aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwanges für privat Krankenversicherte wie Landesbeamte etc.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 27 P 8/11

DRsp Nr. 2014/8039

Private PflegeversicherungAnfechtungs- bzw. Widerrufsschutz des Versicherungsvertrages aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwanges für privat Krankenversicherte wie Landesbeamte etc.

1. Bei einem privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag ist eine Beendigung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI besteht. 2. Aus dem Grunde ist auch - anders als etwa bei einer privaten (Zusatz-)Krankenversicherung - die Anfechtung bzw. der Widerruf bei privat Krankenversicherten wie Landesbeamten wegen angeblich falsch oder unvollständig beantworteter "Gesundheits"-Fragen vor Vertragsschluss im Ergebnis zu Lasten der Versicherung ausgeschlossen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 16. Januar 2002 geschlossene Vertrag über die private Pflegeversicherung zum 1. Februar 2002 mit der Tarifstufe PVB fortbesteht und weder durch die Rücknahme noch durch Anfechtung des Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2003 beendet worden ist.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 16; VVG § 17; SGB XI § 110 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 110 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand: