OLG Dresden - Beschluss vom 20.05.2022
4 W 245/22
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 204; ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 1238
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 436/21

Prozesskostenhilfe für eine ArzthaftungsstreitigkeitHemmung der Verjährung durch einen ProzesskostenhilfeantragFehlende Erklärung über die persönlichen VerhältnisseBekanntgabe an den Antragsgegner

OLG Dresden, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 4 W 245/22

DRsp Nr. 2022/9319

Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsstreitigkeit Hemmung der Verjährung durch einen Prozesskostenhilfeantrag Fehlende Erklärung über die persönlichen Verhältnisse Bekanntgabe an den Antragsgegner

Die Hemmung der Verjährung durch einen Prozesskostenhilfeantrag tritt auch dann ein, wenn dem Antrag die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse nicht beigefügt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bekanntgabe an den Antragsgegner "demnächst" erfolgt.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 3.3.2022 teilweise abgeändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H......, ..., für folgenden Klageantrag bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 5000,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe einer 1,3-Gebühr (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) aus einem Streitwert von 5500,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.