Prozessuale Geltendmachung

Autor: Göppl

Der Geschädigte kann wahlweise seine Schadenersatzklage, nach Scheitern der außergerichtlichen Regulierung, in seinem Heimatland einreichen, als auch wie bisher in Bulgarien. In seinem Heimatland muss der Geschädigte den ausländischen Versicherer und nicht dessen deutschen Schadenregulierungsbeauftragten verklagen. In diesem Fall werden der Halter, Eigentümer und/oder Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges nicht mit verklagt.

Bei einer Klage in Bulgarien ist Folgendes zu beachten:

In Bulgarien kann der Schadensersatzanspruch nach Wahl des Geschädigten entweder am Gericht des Wohnsitz des Gegners, am Gericht des Sitzes der Haftpflichtversicherung oder am Gericht des Unfallorts geltend gemacht werden.

Besondere Beweisvorschriften oder Beglaubigungen sind nicht zu beachten. Als Beweismittel sind der Zeugenbeweis, Gutachten und Urkunden zugelassen.

Die Verfahrensdauer liegt in der Regel bei mindestens einem Jahr.