Prozessuale Vorschriften

Autoren: Schäfer/Urbanik

Hinweispflichten entsprechend § 265 StPO

Sofern nicht im Bußgeldbescheid ausgewiesen, hat der Tatrichter bei erstmaliger Verhängung des Fahrverbots in der Hauptverhandlung gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO darauf hinzuweisen, dass eine Verhängung in Betracht komme. Diese strafprozessuale Pflicht gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren und soll dem Betroffenen die Möglichkeit zur Prüfung eröffnen, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen werden soll (BGH, Beschl. v. 08.05.1980 - 4 StR 172/80, VRS 59, 128; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.1986 - 1 Ss 125/86, VRS 71, 209).

Hinweis!

Der Verteidiger sollte die Aussetzung des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 3 StPO beantragen, wenn der Hinweis erstmals in der Hauptverhandlung gegeben wird und der Betroffene im Termin nicht anwesend ist. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 15.11.2015 - 2 Ws 215/15). Der Hinweis ist im Übrigen zu protokollieren. Bei unterbliebenem Hinweis gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO ist der Verfahrensrüge stattzugeben.

Aufruf der Sache

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Rücknahmen oder Beschränkungen (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Einsprüchen gegen Strafbefehle wie auch gegen Bußgeldbescheide bedürfen nach diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw. der Verwaltungsbehörde.

Mitwirkung der Staatsanwaltschaft