VGH Bayern - Beschluss vom 18.06.2024
11 ZB 24.501
Normen:
FeV § 17 Abs. 1; FeV § 31 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 23.3929

Prüfungsfreie Umschreibung der kosovarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis; Zweifel an der Befähigung eines Bewerbers wegen der fehlenden Fahrpraxis

VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 24.501

DRsp Nr. 2024/9870

Prüfungsfreie Umschreibung der kosovarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis; Zweifel an der Befähigung eines Bewerbers wegen der fehlenden Fahrpraxis

Es genügt für die Regelung des § 20 Abs. 2 FeV bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte. Gemeint ist das Gesamtbild aller relevanten Tatsachen. Die Beurteilung ist folglich aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer fehlender Fahrpraxis. Die Dauer fehlender Fahrpraxis wird dabei regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen entsprechender Fahrzeuge auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.