OLG Oldenburg - Urteil vom 06.12.2002
6 U 150/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; NStrG § 52 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 454
OLGReport-Oldenburg 2003, 37
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1127/02

Radfahrer unterliegen nicht dem Schutzbereich der Streupflicht

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 6 U 150/02

DRsp Nr. 2003/1210

Radfahrer unterliegen nicht dem Schutzbereich der Streupflicht

»Die allgemeine straßenrechtliche Streupflicht für Gehwege schützt keine Fahrradfahrer.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; NStrG § 52 ;

Gründe:

I.

Am Montag, den 17. Dezember 2001, gegen 8:00 Uhr, befuhr die Zeugin S., eine Mitarbeiterin der Klägerin, mit dem Fahrrad den Verbindungsweg zwischen dem Place dïE. und dem Rathausplatz in D., wo sie wegen Glatteises zu Fall kam und sich verletzte. Wegen der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG verpflichtet sei, innerorts bei Glätte die Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr zu streuen. Zwar bestehe gegenüber Radfahrern nur eine eingeschränkte Streupflicht. Hier lägen aber besondere Umstände vor, die ausnahmsweise eine Streupflicht begründeten.