OLG Naumburg - Urteil vom 29.12.2022
2 U 21/22
Normen:
BGB § 648 S. 2; BGB § 273; BGB § 320; BGB § 650m Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2023, 1950
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 255/20

Rechte des Auftraggebers nach vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses vor endgültiger Fertigstellung und AbnahmeBestehen eines Leistungsverweigerungsrechts im Hinblick auf die Werklohnforderung über erbrachte TeilleistungenFormularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Vorauszahlung von 80 % des Werklohns auf ein Anderkonto

OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - Aktenzeichen 2 U 21/22

DRsp Nr. 2023/6687

Rechte des Auftraggebers nach vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts im Hinblick auf die Werklohnforderung über erbrachte Teilleistungen Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Vorauszahlung von 80 % des Werklohns auf ein Anderkonto

1. Der Besteller hat gegen den Werkunternehmer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus dessen Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen, wenn er selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d.h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, gekündigt hat. 2. Auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers hat der Unternehmer die Darlegungs- und ggf. die Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen zu tragen. Seine Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen deswegen der Erfüllung eigener Vertragspflichten. 3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns im Umfang von 80 % auf ein Anderkonto zu leisten hat, ist unwirksam.