BGH - Urteil vom 08.12.1998
VI ZR 318/97
Normen:
BGB § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 852 ; PflVG (1965) § 3 Nr. 3 S. 2, S. 3;
Fundstellen:
BB 1999, 1766
BGHR BGB § 161 Abs. 2 Forderungserlaß 1
BGHR BGB § 161 Abs. 2 Verjährung 1
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Rückfall 1
BGHR PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 Entscheidung 1
BGHR RVO § 1542 Zeitpunkt 3
DAR 1999, 166
DRsp I(147)361c-d
MDR 1999, 353
NJW 1999, 1782
NZV 1999, 158
SP 1999, 87
VRS 96, 321
VersR 1999, 382
ZfS 1999, 190
r+s 1999, 109
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Siegen,

Rechte des Geschädigten nach Beendigung der Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung; Zurückfallen übergegangener Schadensersatzansprüche; Rechtsfolgen eines Abfindungsvergleichs; Beendigung der Hemmung der Verjährung

BGH, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen VI ZR 318/97

DRsp Nr. 1999/1566

Rechte des Geschädigten nach Beendigung der Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung; Zurückfallen übergegangener Schadensersatzansprüche; Rechtsfolgen eines Abfindungsvergleichs; Beendigung der Hemmung der Verjährung

»a) Die auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück. Der in einem Abfindungsvergleich zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer enthaltene Erlaß der Ersatzansprüche ist gegenüber dem Geschädigten unwirksam, soweit dessen Rechte dadurch vereitelt oder beeinträchtigt werden. b) Die Hemmung der Verjährung endet gemäß § 3 Nr. 3 PflVG, auch wenn kein schriftlicher Bescheid des Versicherers vorliegt, mit dem Abschluß eines Abfindungsvergleichs, durch den die Ansprüche endgültig erledigt werden sollen.«

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 852 ; PflVG (1965) § 3 Nr. 3 S. 2, S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 2. Dezember 1977 im Alter von 11 Jahren von einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW angefahren. Er erlitt einen Kniescheiben- und einen Unterschenkelbruch, der zu einer Beinverkürzung führte. Über die volle Haftung des Beklagten besteht zwischen den Parteien kein Streit.