OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.05.2022
24 U 121/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 356d S. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 191/20

Rechte des Leasingnehmers nach Widerruf eines Restwertleasingvertrags über einen Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 24 U 121/21

DRsp Nr. 2022/18047

Rechte des Leasingnehmers nach Widerruf eines Restwertleasingvertrags über einen Pkw

1. Die EU-Verbraucherrichtlinie findet auf Leasingverträge mit Restwertgarantie keine Anwendung. 2. Bei einer unentgeltlichen Finanzierungshilfe mit einem Sollzinssatz von 0,0 % erlischt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 356d S. 2 BGB 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 34.699,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 356d S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Restwert-Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage im angegriffenen Urteil vom 5.5.2021 (Bl. 214 - 221 d. A.) als unbegründet abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.