OLG Hamm - Urteil vom 15.11.2013
20 U 137/08
Normen:
VAG § 7; StGB § 246; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/07

Rechte des Sachversicherers eines Geldtransportunternehmens

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 20 U 137/08

DRsp Nr. 2013/25109

Rechte des Sachversicherers eines Geldtransportunternehmens

1. Beim Abschluss einer Geld- und Werttransportversicherung muss der Versicherungsnehmer den Versicherer darüber aufklären, dass es gängige Geschäftspraxis ist, dass zur Abdeckung von Liquiditätslücken aus dem laufenden Geschäftsbetrieb von Kunden anvertraute Gelder zweckwidrig verwendet werden. Anderenfalls ist der Versicherer gem. § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt. 2. Das Anfechtungsrecht des Versicherers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er mit der Anfechtung einige Zeit zuwartet, um dem Versicherungsnehmer ein "geordnetes Ende" zu ermöglichen. Denn er ist auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gehindert, die Jahresfrist des § 121 BGB auszuschöpfen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 04.06.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.