BGH - Beschluss vom 04.12.2024
4 StR 246/24
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 315d Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2025, 343
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7611 Js 5755/21

Rechtliche Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite; Voraussetzungen eines bedingten Verletzungsvorsatzes des Täters

BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 4 StR 246/24

DRsp Nr. 2025/2405

Rechtliche Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite; Voraussetzungen eines bedingten Verletzungsvorsatzes des Täters

1. Die Abgrenzung von Vorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise mit in Betracht zieht. 2. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. 3. Im Hinblick auf § 315d Abs. 2 liegt ein bedingter Gefährdungsvorsatz vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet.