OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.12.2001
1 U 25/01
Normen:
BGB § 208 ; BGB § 217 ZPO ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 177/96

Rechtliche Bewertung, wenn sich der Versicherer auf einen Vorbehalt hinsichtlich eines künftig eintretenden unfallbedingten Schadens einläßt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 25/01

DRsp Nr. 2002/5541

Rechtliche Bewertung, wenn sich der Versicherer auf einen Vorbehalt hinsichtlich eines künftig eintretenden unfallbedingten Schadens einläßt

1. Es stellte eine vorwerfbare Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag dar, wenn der Anwalt im Hinblick auf eine zum Jahresende auslaufende Verzichtserklärung nichts unternimmt, um dem Kläger mögliche Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer weiterhin zu erhalten.2. Indem der Versicherer sich auf den Vorbehalt hinsichtlich eines künftig eintretenden unfallbedingten Schadens einließ, erteilt er insoweit ein deklaratorisches Anerkenntnis. Es verlängert, soweit es inhaltlich reicht, nicht die Verjährungsfrist, sondern führt gemäß § 208 BGB nur zu einer Unterbrechung der Verjährung mit der Folge ihres Neubeginns nach § 217 BGB (vgl. hierzu BGH in VersR 1992, S. 1091). Aus dem (nicht veröffentlichten) Nichtannahmebeschluß des BGH vom 11. Juli 1995 (vgl. Anmerkung zu OLG Hamm in DAR 1995, S. 445, a.a.O., S. 446) kann eine andere rechtliche Wertung nicht hergeleitet werden..

Normenkette:

BGB § 208 ; BGB § 217 ZPO ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;

Tatbestand: