Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. April 2021 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO vorgenommenen Auslegung - zu entsprechen ist.
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