OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2021
16 B 784/21
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 167
VRS 2021, 315
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 B 784/21

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer psychischen Störung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 16 B 784/21

DRsp Nr. 2022/1949

Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer psychischen Störung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. April 2021 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3626/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2020 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis der Antragstellerin entzogen und ihr aufgegeben worden ist, ihren Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieser Verfügung bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzugeben oder nach dorthin zu übersenden. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin ihren Führerschein unverzüglich vorläufig zurückzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO vorgenommenen Auslegung - zu entsprechen ist.