LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.04.2025
10 SLa 694/24
Normen:
BGB § 611a; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 171/24

Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Arbeitsentgelt bei Verursachung von Schäden; Handeln des Arbeitnehmers im Betriebsinteresse

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 10 SLa 694/24

DRsp Nr. 2025/4486

Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Arbeitsentgelt bei Verursachung von Schäden; Handeln des Arbeitnehmers im Betriebsinteresse

1. Das Handeln eines Arbeitnehmers ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt. 2. Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, doch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.