OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2025
16 B 668/24
Normen:
StVG § 2a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 936/24

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 16 B 668/24

DRsp Nr. 2025/2099

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Wird eine Fahrerlaubnis durch eine auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV gestützte Verfügung entzogen und liegen jedenfalls die - in der Verfügung ebenfalls genannten - Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG vor, darf das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung mit dieser Vorschrift begründen, weil sie der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt und die Verfügung nicht dadurch in ihrem Wesen geändert wird, dass § 2a Abs. 3 StVG als Rechtsgrundlage für dieselbe Rechtsfolge herangezogen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.