OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2022
2 RBs 155/22
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der Messung mit PoliScan M1 HP trotz fehlender Speicherung der MessdatenKein Beweisverwertungsverbot für nicht gespeicherte Daten bei standardisiertem MessverfahrenBerücksichtigung der Verfolgungsverjährung bei Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch Bundesverfassungsgericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2022 - Aktenzeichen 2 RBs 155/22

DRsp Nr. 2022/15958

Rechtmäßigkeit der Messung mit PoliScan M1 HP trotz fehlender Speicherung der Messdaten Kein Beweisverwertungsverbot für nicht gespeicherte Daten bei standardisiertem Messverfahren Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung bei Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch Bundesverfassungsgericht

1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan M1 HP) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab.2. Die Aussetzung des Verfahrens, um die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in anderer Sache abzuwarten, liegt im Ermessen des Gerichts. In einer Bußgeldsache mit kurzer Verfolgungsverjährung ist zu berücksichtigen, dass eine solche Aussetzung nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung führt.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1;

Gründe

I.