OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.05.2022
3 L 199/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 9 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11/20

Rechtmäßigkeit einer Radwegebenutzungspflicht aufgrund einer qualifizierten Gefährdungslage

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 3 L 199/21

DRsp Nr. 2022/9788

Rechtmäßigkeit einer Radwegebenutzungspflicht aufgrund einer qualifizierten Gefährdungslage

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 30. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 9 S. 3;

Gründe

I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 30. September 2021 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.