VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2022
2 S 2781/21
Normen:
StVG § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e); StVG § 6a Abs. 3 S. 1; StVG § 6a Abs. 4; BKrFQG (2006) § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BKrFQG (2006) § 7b Abs. 3; VwKostG § 11 Abs. 1; GebOSt § 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7000/18

Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids betreffend eine vorbereitende öffentliche Maßnahme; Vorbereitende Maßnahmen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder öffentlichen Leistung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 2 S 2781/21

DRsp Nr. 2022/6380

Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids betreffend eine vorbereitende öffentliche Maßnahme; Vorbereitende Maßnahmen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder öffentlichen Leistung

1. Maßnahmen, die eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder öffentliche Leistung vorbereiten, sind selbst nicht gebührenpflichtig.2. Die Gebührenschuld für Amtshandlungen nach § 6a StVG in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), die aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten, kann nur dann entsteht, wenn der Verordnungsgeber für die jeweilige Amtshandlung von der Möglichkeit nach § 6a Abs. 4 StVG Gebrauch gemacht und das in der Verordnung ausdrücklich bestimmt hat.