OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.11.2008
8 U 34/08
Normen:
BGB § 323; BGB § 398; BGB § 413; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2 Alt.1; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 440;
Fundstellen:
ASR 2009, 3
BB 2009, 169
DAR 2009, 400
NJW 2009, 1150
VRR 2009, 187
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 71/07

Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Beseitigung eines Mangels durch den Verkäufer eines Neuwagens; Rechte des Käufers bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 8 U 34/08

DRsp Nr. 2009/24804

Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Beseitigung eines Mangels durch den Verkäufer eines Neuwagens; Rechte des Käufers bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung

1. Lässt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos auf die Beseitigung eines Sachmangels ein, so kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen habe. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, stehen dem Käufer sämtliche sekundären Mängelansprüche offen. 2. In einem solchen Fall finden folgende Vermutungsregelungen in den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGB keine Anwendung: "Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt."

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2008 (5 O 71/07) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

I. 1. I. 2. I. 3. II. III. IV. V. VI.