OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2023
11 U 34/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256; VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4; VVG § 6 Abs. 5 S. 1; VVG § 61 Abs. 1; VVG § 63 S. 1; VVG a.F. § 42c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2023, 526
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 218/19

Rechtsfolgen einer unterlassenen Beratung des Versicherers zu Lücken in der Deckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Nichterhöhung der vertraglich vereinbarten BerufsunfähigkeitsrenteBestehen und Umfang der Beratungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten bei objektivem Anlass während der VertragslaufzeitPflicht zur anlassbezogenen Beratung des Versicherten durch den Versicherer nach Änderung des VVGKausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt bei Nichterhöhung der Berufsunfähigkeitsrente einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 11 U 34/22

DRsp Nr. 2023/1597

Rechtsfolgen einer unterlassenen Beratung des Versicherers zu Lücken in der Deckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Nichterhöhung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente Bestehen und Umfang der Beratungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten bei objektivem Anlass während der Vertragslaufzeit Pflicht zur anlassbezogenen Beratung des Versicherten durch den Versicherer nach Änderung des VVG Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt bei Nichterhöhung der Berufsunfähigkeitsrente einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Es besteht keine Verpflichtung zur Beratung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer für entstehende Lücken bei Nichterhöhung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Unabhängig davon würde eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt nur dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und ggf. nachweist, dass er bei entsprechender Beratung den begehrten Versicherungsschutz entsprechend erlangt hätte. Im Rahmen eines Schadensersatzes des Versicherungsnehmers infolge einer unterbliebenen Versicherungsänderung aufgrund eines Beratungsfehlers des Versicherers muss sich der Versicherte die Prämiendifferenz im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.