BGH - Urteil vom 07.12.1983
IVa ZR 231/81
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 6 ;
Fundstellen:
VRS 66, 421
VersR 1984, 228
ZfS 1984, 152

Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit

BGH, Urteil vom 07.12.1983 - Aktenzeichen IVa ZR 231/81

DRsp Nr. 1994/4580

Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit

1. Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Versicherer nur dann auf völlig Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das trifft regelmäßig bei Verschweigen von Kfz-Vorschäden zu. 2. Ein fortgesetztes planmäßiges Verhalten des Versicherungsnehmers (hier: Aufrechterhaltung bewußt falscher Angaben über Vorschäden und die bei ihrer Beseitigung entstandenen Kosten) kann nicht als unerhebliches Fehlverhalten angesehen werden. 3. Die für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 01.01.1975 eingeführte abgestufte Neuregelung des § 7 V Abs. 2 AKB erstreckt sich nicht auf die Kfz-Kaskoversicherung.

Normenkette:

AKB § 7 V; VVG § 6 ;