Rechtsgrundlagen und Regulierungspraxis

Autor: Weingran

Bei einem Unfall, der sich im Ausland ereignet hatte, ergaben sich früher besondere Schwierigkeiten. Die Regulierung musste grundsätzlich im Ausland, d.h. in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, erfolgen.

Für die außergerichtliche Regulierung des im Ausland eingetretenen Schadens gab es seit Mai 1995 erste Erleichterungen, als das zuvor erwähnte Grüne-Karte-System um das sogenannte Besucherschutz-Abkommen erweitert wurde. Allerdings beschränkt sich dieses Abkommen auf bloße Hilfeleistungen bei der Regulierung, wie z.B. die Beschaffung von Informationen aus dem Ausland. Bedeutung hat dieses Abkommen nie erlangt.

Seit dem 01.01.2003 ist die Rechtsstellung des Geschädigten bei der Regulierung von Auslandsunfällen durch die Umsetzung der 4. Kraftfahrzeughaftplicht-Richtlinie (4. KH-Richtlinie), im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) weiter verbessert worden. Diese Regelung gilt nur für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den Ländern des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums). In den übrigen Staaten Europas verbleibt es bei der alten Regelung: der Schaden muss außergerichtlich wie gerichtlich im Unfallland reguliert werden.