BVerfG - Beschluß vom 07.12.1983
2 BvR 282/80
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 72 § 84 Abs. 2 Satz 1 ; StPO § 153a § 407 ;
Fundstellen:
BVerfGE 65, 377
JZ 1984, 374
MDR 1984, 465
NJW 1984, 604
NStZ 1984, 325
NStZ 1985, 35
Rpfleger 1984, 196
StV 1984, 229
VRS 66, 401
Vorinstanzen:
I. AG Starnberg - Urteil vom 06-07-1979 - 1 Ds 58 Js 35939/78,
BayObLG, vom 18.01.1980 - Vorinstanzaktenzeichen RReg. 1 St 521/79

Rechtskraftwirkung des Strafbefehls

BVerfG, Beschluß vom 07.12.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 282/80

DRsp Nr. 1994/2592

Rechtskraftwirkung des Strafbefehls

»Tritt erst nach rechtskräftiger Erledigung eines Strafbefehlsverfahrens ein Umstand ein, der die Bestrafung des Täters wegen eines schwereren Vergehens begründen würde, steht der erneuten Strafverfolgung die Rechtskraft des Strafbefehls ebenso wie beim Urteil entgegen (im Anschluß an BVerfGE 3, 248).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 72 § 84 Abs. 2 Satz 1 ; StPO § 153a § 407 ;

Gründe:

A. I. Der Beschwerdeführer verursachte am 8. April 1978 einen Verkehrsunfall, bei dem der Fahrer eines Motorrades schwer verletzt wurde. Das Amtsgericht Starnberg ahndete dieses Verhalten durch Strafbefehl vom 19. Juli 1978 als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 45 DM. Der Strafbefehl wurde am 31. Juli 1978 rechtskräftig.

Am 9. Dezember 1978 starb das Unfallopfer an den Folgen seiner Verletzungen. Auf Anklage der Staatsanwaltschaft verurteilte das Amtsgericht Starnberg den Beschwerdeführer nunmehr wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen; der Strafbefehl wurde aufgehoben, die bezahlte Geldstrafe angerechnet.

Mit der Sprungrevision machte der Beschwerdeführer geltend, durch den rechtskräftigen Strafbefehl sei die Strafklage bereits verbraucht. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet.