Auf die für den Beklagten eingelegte Revision seiner Streithelferin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 12. Mai 2022 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten verursachten Kosten.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Verkehrsflächenreinigung die Zahlung von Werklohn in Höhe von 1.975,43 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
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