BGH - Urteil vom 20.02.2025
VII ZR 133/24
Normen:
BGB § 355 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 769
ZIP 2025, 778
WM 2025, 635
WRP 2025, 632
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 367/21
LG Karlsruhe, vom 05.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 33/22

Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (hier verneint)

BGH, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen VII ZR 133/24

DRsp Nr. 2025/2905

Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (hier verneint)

Zur Frage rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (hier verneint).

Tenor

Auf die für den Beklagten eingelegte Revision seiner Streithelferin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 12. Mai 2022 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten verursachten Kosten.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Verkehrsflächenreinigung die Zahlung von Werklohn in Höhe von 1.975,43 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.