OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.2022
7 U 86/20
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 248
VersR 2023, 363
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 221/19

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. hinsichtlich einer als Befreiungsversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 86/20

DRsp Nr. 2023/1746

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. hinsichtlich einer als Befreiungsversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

Der Abschluss einer Befreiungsversicherung im Sinne des § 231 Abs. 6 SGB VI begründet schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand einer Lebensversicherung und steht deren Widerspruch nach § 5a WG a.F. entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger macht bereicherungsrechtliche Ansprüche in Form von eingezahlten Beiträgen und behaupteten Nutzungen aufgrund der Rückabwicklung eines als Befreiungsversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch geltend.