Autoren: Schäfer/Urbanik |
Nach dem Sinn und Zweck des Fahrverbots ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Hauptbuße und Nebenfolge gegeben, so dass das Fahrverbot einzeln nicht anfechtbar ist (BayObLG, Beschl. v. 29.12.1986 - RReg 1 St 313/86, VRS 72, 278; KG, Beschl. v. 03.06.2021 - 3 Ws (B) 140/21). Zulässig ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch (siehe Teil 7/4.5). Eine Beschränkung der Beschwerde auf das Fahrverbot ist unwirksam. Folge daraus ist, dass der gesamte Rechtsfolgenausspruch der Überprüfung unterliegt (KG, a.a.O.).
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