VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2013
11 ZB 12.1472
Normen:
StVO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 11.01566

Rechtsschutzbedürfnis bei einer mit einer rechtskräftigen Widmung in Einklang stehenden verkehrsrechtlichen Anordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 11 ZB 12.1472

DRsp Nr. 2014/553

Rechtsschutzbedürfnis bei einer mit einer rechtskräftigen Widmung in Einklang stehenden verkehrsrechtlichen Anordnung

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, wenn diese auf einer rechtswirksamen und bestandskräftigen Widmungsbeschränkung beruht, die bezüglich desselben Geltungsbereichs bereits das gleiche Verbot - hier des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen - zur Folge hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der Beklagten betreffend den Zugangsweg zu seinem Anwesen.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens S****-******-**** ** in Nürnberg, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4388 der Stadt Nürnberg vom 21. Mai 2002 liegt. Dieser sieht eine 3,50 m breite Straßenverkehrsfläche südlich des klägerischen Grundstücks vor. Bei der Ausführung des Bebauungsplans ergaben sich Abweichungen im Tatsächlichen von dessen Vorgaben in der Form, dass die 3,50 m breite Straßenverkehrsfläche nunmehr nördlich des klägerischen Anwesens verläuft.